
Wesentlich erschwert wird die Vollstreckung, wenn eine erhebliche Veränderung im Vermögen herbeigeführt wird. Dabei genügt eine Vermögensumschichtung nicht. Bei Teilveräußerungen stellt sich die Frage, ob das übrige Vermögen für die Befriedigung ausreicht (Schwerdtner NJW 1970, 222, 224 ff.) Die Vollstreckung durch einen anderen Schuldner...
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